Allgemeine Vermietbedingungen der Firma Meerkötter Maschinen GmbH

I. Allgemeine Bedingungen

1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das BGB und das HGB unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts für die Überlassung unserer LKW- Arbeitsbühnen (Mietsache) und die sonstigen Vertragsbeziehungen.

2) Ausschließlich gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

3) Der Vermieter ist berechtigt, andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese den gleichen Anforderungen entsprechen und die Änderung für den Mieter zumutbar ist.

II. Allgemeine Einsatzbedingungen und Pflichten des Mieters

1) Die Mietsache darf nur bestimmungsgemäß genutzt werden. Insbesondere darf sie nicht als Hebekran verwendet, nicht über die festgelegte Korbbelastung hinaus und nicht zum Ziehen von Lasten oder Leitungen und ähnlichem eingesetzt werden. Etwaige für den Einsatz erforderliche Genehmigungen oder Absperrmaßnahmen hat der Mieter auf seine Kosten zu besorgen. Er haftet für den gefahrlosen Einsatz der Mietsache in Bezug auf Bodenverhältnisse und Umwelt. Er ist verpflichtet, den Vermieter auf Bauten im Einsatzbereich wie beispielsweise Kanäle, Dolen,Tiefgaragen sowie evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten etc. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn über solche Umstände zu informieren.

2) Der Mieter ist allein verantwortlich für die Prüfung und Beurteilung der Geeignetheit der Mietsache zu dem von ihm vorgesehenen Verwendungszweck. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für falsch bestellte Fahrzeuge, weil der Mieter die erforderliche Arbeitshöhe, die seitliche Reichweite usw. fehleinschätzt. Sollte die Mietsache witterungsbedingt oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Umstände nicht eingesetzt werden können, ist der Mieter trotzdem zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet.

III. Miete, Mietzeit, Organisation

1) Mit Übergabe der Mietsache auf dem Betriebshof des Vermieters oder im Falle der Anlieferung der Mietsache mit Übergabe, geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter erkennt mit Übernahme der Mietsache den ordnungsgemäßen Zustand an.

2) Kann die Arbeitsbühne durch einen Umstand, der nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters beruht, nicht pünktlich übergeben oder eingesetzt werden, sind Schadenersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Ebenso, wenn die Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ausfällt und dieser Ausfall nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters beruht. Eine Verlängerung der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter.

3) Wir berechnen den Mietzins bis zur einwandfreien Rückgabe der Mietsache. Ist im Mietvertrag keine feste Mietzeit vereinbart und wird die Mietsache vom Vermieter abgeholt, berechnet dieser die Miete bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mieter die Arbeitsbühne gegenüber dem Vermieter freistellt und ihn zur Abholung auffordert. Dies muss schriftlich erfolgen. Die weitergehenden Pflichten des Mieters, insbes. die Verpflichtung zum Schutz der Mietsache vor Schäden, enden allerdings erst in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter wieder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Arbeitsbühne erlangt. Der Mieter erkennt an, dass dem Vermieter die Rücknahme der Mietsache insoweit im Rahmen seiner Organisation bis zum Ende des auf die Abmeldung folgenden Werktages (Montag bis Freitag) möglich ist. Der Mieter bleibt bis dahin im Besitz des gemieteten Gerätes und ist verpflichtet, es vor Schäden, Vandalen u. Diebstahl zu bewahren. Stand: 22.5.2007

IV. Mietfahrzeuge mit Bedienpersonal

1) Angemietete Geräte mit Bedienpersonal dürfen nur ausschl. von diesem bedient werden.

2) Die Kosten für das Bedienpersonal und für Betriebsstoffe sind im Mietpreis enthalten. Die An- und Abfahrt des Geräts vom Betriebshof zum Einsatzort und zurück berechnen wir nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Mietpreis bzw. zu den vereinbarten Pauschalen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abrechnungsgrundlage ist das vom Mieter oder seinem Bevollmächtigten gegenzuzeichnende Auftragsprotokoll und die jeweils gültigen Mietpreise.

3) Bei einer Anmietung der Fahrzeuge mit Bedienpersonal des Vermieters, bezieht sich die Tagespauschale auf eine tägliche Einsatzzeit von acht Stunden in der Zeit von Montag bis Freitag während der regelmäßigen Arbeitszeit. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung der Mietsache ist für jede weitere angefangene Stunde als Miete 1/8 der Tagespauschale zu entrichten zuzüglich etwaiger Wochenend-, Feiertags- oder Nachtzuschläge, welche der Vermieter dem eingesetzten Personal aufgrund arbeitsrechtlicher Regelungen zu zahlen verpflichtet ist.

V. Bedingungen für Selbstfahrer

1) Bei Übergabe der Mietsache weist der Vermieter den Mieter oder die von diesem gestellte Person in die Handhabung der Mietsache ein. Ausschließlich die vom Vermieter eingewiesene Person ist berechtigt, die Mietsache zu fahren bzw. zu bedienen. Voraussetzung ist, dass diese ein Mindest-alter von 18 Jahren aufweist und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Fahrzeug ist. Es ist ausschließlich Sache des Mieters, sich vorher von der Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandenseins einer gültigen Fahrerlaubnis zu überzeugen. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, führt dies zum Wegfall des Versicherungsschutzes und der Haftungsbegrenzungen.

2) Der Mieter, der die Mietsache mittels einer Zugmaschine, Lkw oder sonstigen Fahrzeuges abholt, ist dazu verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die zulässige Zuglast eingehalten ist und die Mietsache damit gezogen werden darf. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, führt dies ebenfalls zum Ausschluss des Versicherungsschutzes und zum Ausschluss der Haftungsbegrenzungen.

3) Die Bedienung der Mietsache muss unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung erfolgen. Der Vermieter empfiehlt bei Nutzung einer selbstfahrenden Arbeitsbühne die Benutzung eines Sicherheitsgurtes für die im Arbeitskorb befindlichen Personen. Gurte werden von dem Vermieter hierzu nicht gestellt. Für die Sicherung ist ausschließlich der Mieter zuständig.

4) Die Mietzeit wird berechnet vom Zeitpunkt der Abfahrt der Mietsache vom Betriebshof des Vermieters bis zur Rückgabe. Die Mindestmietdauer beträgt bei Lkw-Arbeitsbühnen mit Bedienpersonal zwei Stunden. Die Abrechnung erfolgt im 0,5-Stunden-Takt. Bei der Vermietung von selbstfahrenden Arbeitsbühnen beträgt die Mindestmietdauer einen Tag und die Abrechnung erfolgt tageweise. Bei tageweiser Abrechnung wird eine Einsatzdauer von neun Stunden täglich unterstellt. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung und Beanspruchung der Mietsache ist für jede weitere Stunde zusätzlich ein Mietzins von 1/9 des Tagesmietpreises zu entrichten. Ein Einsatz des Selbstfahrergerätes im Zwei- bzw. Dreischichtbetrieb bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Vermieter. Ausfallzeiten der Mietsache, die nicht auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Vermieters zurückzuführen sind, berechtigen nicht zur Minderung des Mietpreises.

5) Im Mietpreis sind Kosten für Kraftstoff und andere Betriebsstoffe nicht enthalten. Diese trägt der Mieter. Der Mieter ist auch verpflichtet, täglich die Motor- und Hydraulikölstände sowie den Wasserstand der Batterie zu prüfen und soweit erforderlich diese auf eigene Kosten aufzufüllen. Für die auf einen Betriebsstoffmangel zurückzuführenden Schäden haftet der Mieter uneingeschränkt, in dem Fall sind ebenfalls der Versicherungsschutz und die Haftungsbegrenzung ausgeschlossen.

6) Im Falle eines Unfalles oder Schadens ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen und anschliessend eine schriftliche Darstellung über den Unfall- oder Schadenhergang zu übermitteln. Zur Ermittlung der Unfalltatsachen ist in jedem Fall die Polizei hinzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn kein anderer Unfallbeteiligter vorhanden ist.

7) Bei Beschädigung der Mietsache, insbeson- dere auch aufgrund eines Verkehrsunfalls, ist es dem Mieter untersagt, Erklärungen zur Schuldfrage abzugeben. Ein Verstoß hiergegen führt zum Ausschluss des Versicherungsschutzes und zum Ausschluss der Haftungsbegrenzungen. Sollte das Fahrzeug aufgrund eines Unfalles oder einer Fehlbedienung geherbergt oder abgeschleppt werden müssen, ist in jedem Falle vor diesem Tun der Vermieter sofort telefonisch zu informieren. Der Vermieter wird geeignete Maßnahmen selbst veranlassen und ggfs. einen geeigneten Abschleppdienst mit der Bergung beauftragen. Ein Verstoß hiergegen führt zum Ausschluss des Versicherungsschutzes und zum Ausschluss der Haftungsbegrenzungen.

8) Wird während des Einsatzes der Arbeits- bühne ein Defekt erkennbar oder vermutet der Mieter bzw. dessen Personal einen Defekt oder Undichtigkeiten an der Mietsache, so sind sie verpflichtet, die Mietsache sofort stillzulegen und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und dessen Weisung einzuholen. Die Mietsache ist insbesondere bei Spritz-, Maler- und Schweißarbeiten sorgfältig abzudecken und vor Verunreinigungen und Schäden zu schützen. Dem Mieter ist es nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet, Sandstrahlarbeiten unter Verwendung der Mietsache oder in einem Umkreis von 50 m vom Einsatzort der Mietsache durchzuführen oder stattfinden zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei Sand auf die Mietsache niedergeht. Andernfalls haftet der Mieter für hierdurch verursachte Schäden unbegrenzt und unter Ausschluss des Versicherungsschutzes.

9) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Mietsache ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

10) Der Mieter muss geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl der Mietsache und Vandalismus treffen.

VI. Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen, Haftung, Schadenersatz u. Versicherungsschutz:

1) Der Vermieter schließt eine Kfz-Haftpflicht- versicherung sowie eine Maschinenbruchversicherung inkl. Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung zu Lasten des Mieters für jeden einzelnen Schadenfall in Höhe von 20 % der Schadensumme, mindestens aber 2500,00 EUR bei Anmietung eines Lkw ab. Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub beträgt der Selbstbehalt 15 % des Listenneupreises, mindestens aber 2500,00 EUR je Schadenfall.

2) Der Vermieter stellt dem Mieter auf Anforderung die Versicherungsbedingungen zur Verfügung. Dem Mieter ist insbesondere bekannt, dass für den Fall der grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens jeglicher Versicherungsschutz entfällt. Weiterhin ist dem Vermieter bekannt, dass im Falle des Eintritts eines Schadens die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes u. a. davon abhängig ist, dass Vermieter und Versicherer unverzüglich und wahrheitsge-mäß der Schaden angezeigt wird und der Mieter alles unternimmt, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.

3) Der Vermieter stellt den Mieter im Umfang und unter der Voraussetzung der Eintrittspflicht der abgeschlossenen Versicherungen vom Schadenersatz frei. Von dieser Haftungsfreistellung ausgenommen und insoweit auch vom Versicherungsschutz nicht gedeckt sind u.a. Mietausfallschäden sowie etwaige Wertminderungen der Mietsache. Diese sind vom Mieter zu ersetzen.

4) Im Falle einer vom Mieter verschuldeten Beschädigung der Mietsache hat der Mieter an den Vermieter für jeden Tag des Nutzungsausfalls eine Mietausfallpauschale in Höhe von 50 % des für das betroffene Gerät im Zeitpunkt der Beschädigung gültigen Tagesgrundmietpreises als Schadenersatz zu zahlen. Der Mieter ist aber berechtigt nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Mietausfall entstanden ist.

5) Beschädigungen oder Zerstörungen der Reifen der Mietsache sind ebenfalls nicht versichert und von der Haftungsbegrenzung ausgenommen. Der Mieter haftet insoweit in vollem Umfang.

6) Zeigt der Mieter bei Übergabe der Mietsache erkennbare Mängel nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Tagen nach Übernahme schriftlich an, stehen ihm wegen dieser Mängel keine Rechte zu. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige ist der Zugang beim Vermieter. Umfasst sind auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.

7) Der Vermieter haftet für Schäden, die dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat, bei grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des wesentlichen Vertragszwecks gefährdet wird, nur hinsichtlich der vertragstypischen, vorausschaubaren Schäden. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Vermieter bereits bei Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die abgeschlossenen Deckungssummen.

VII. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Kündigung und Zahlungs- bedingungen

1) Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag durch den Mieter ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Ansprüchen des Mieters gegen solche des Vermieters ist nur zulässig, wenn die Ansprüche vom Vermieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

2) Setzt der Mieter die Mietsache zur Erfüllung eines Vertrages mit einem Dritten ein, so tritt der Mieter schon jetzt die gegen diesen entstehenden Forderungen in Höhe des für die Zeit des Einsatzes an den Mieter zu zahlenden Mietpreises an den Vermieter zur Sicherheit ab. Der Vermieter macht von seiner Ermächtigung zur Einziehung der Forderung keinen Gebrauch, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt. Auf Verlangen des Vermieters muss der Mieter die Schuldner der abgetretenen Forderungen benennen und diesem die Abtretung anzeigen. Im übrigen ist der Mieter im Falle der Beschädigung der Mietsache verpflichtet, ihm zustehende Schadenersatzansprüche gegen seinen Vertragspartner oder gegen Dritte auf Verlangen an den Vermieter abzutreten.

3) Der Vermieter ist berechtigt, vor der Über- lassung der Mietsache eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Kommt der Mieter seinen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, sich Zugang zur Baustelle zu beschaffen, auf der sich das angemietete Gerät befindet und dieses in Besitz zu nehmen. Der Vermieter ist weiterhin berechtigt, das Mietverhältnis, auch außerordentlich fristlos, zu kündigen.

4) Der Vermieter ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten. Befindet sich der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden auch alle übrigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sofort fällig.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand usw.

1) Erfüllungsort ist 46325 Borken. Ist der Vermieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens, ist Gerichtsstand nach unserer Wahl Borken.

2)Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bedingung zunächst beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.